Corona Update: Das soll im kommenden Herbst und Winter gelten

Minister Lauterbach und Buschmann haben Infektionsschutzgesetz angepasst

Auch wenn es viele nicht hören wollen oder innerlich abgehakt haben: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) warnt weiterhin vor steigenden Covid 19-Infektionszahlen im Herbst und Winter 2022/23 und „einer gesteigerten Belastung des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastrukturen“. Daher will er entsprechend Vorsorge treffen – was ja in den beiden Vorjahren irgendwie versäumt wurde.

 

Dafür musste er sich aber zunächst mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) einigen, der keine gravierenden Einschränkungen mehr ohne eine (grund)gesetzlich gesicherte Basis akzeptieren will. Nun haben sich beide verständigt und am Mittwoch, 3. August, die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes vorgestellt.

 

Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023

Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen

  • Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr.
  • Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

 

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

 

Anm.d.Red.: Will man so die Menschen zu einer vierten Impfung „motivieren“? Und eigentlich ist doch mittlerweile bekannt, dass Menschen nach einer Impfung zwar vor einer schweren Erkrankung besser geschützt, aber dennoch infektiös sein können… 

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter sechs Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

 

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„Schulschließungen darf es nicht geben“

„Den Schulen gilt unser besonderes Augenmerk“, sagt Justizminister Buschmann. „Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen.“

Allerdings sollen die Länder unter bestimmten Umständen eine Maskenpflicht anordnen können:

 

Optionale Schutzmaßnahmen der Bundesländer

Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten:

  • Maskenpflicht im ÖPNV
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

 

Außerdem: Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

 

FDP: „Wir nehmen die Pandemie und die Grundrechte ernst“

Wohlgemerkt: Dies sind bislang erst Kompromissvorschläge, die entsprechenden Gesetze müssen vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das soll noch im August geschehen. 

Weitere Infos gibt es beim Bundesgesundheitsministerium 

 

„Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober“, kommentiert Minister Buschmann. „Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar. Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar.“

 

Bericht/Zusammenstellung: Achim Kaemmerer
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Footo: PIRID4/Pixabay

 


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